Wer sein System permanent überwacht, hat den Grundstein dafür gelegt Engpässe zu vermeiden und Fehler frühzeitig zu erkennen. Neben dem Platzhirsch Nagios ... (mehr)

Ohne Garantie

Deutlich wird: Die GPL kann ein Grund sein, warum man Software verändern darf. Jedoch kann das Wettbewerbsrecht dies verbieten. Anders liegt der Fall, wenn man als Anbieter von ergänzender Software klar deutlich macht, dass durch die Installation der Software gegebenenfalls der Garantieanspruch gegen den Hardwareanbieter erlischt. So heißt es etwa bei Freetz, einer anderen Firmware-Erweiterung und Modifikation für den Fritzbox-Router: "Die Original-Firmware des Herstellers wird um zusätzliche Funktionen erweitert und mit einer individuellen Zusammenstellung von Programmen ergänzt … Freetz ist freie Software und wird von Oliver Metz, Alexander Kriegisch und Team entwickelt … . WARNUNG: Die Installation einer modifizierten Firmware führt zum Verlust der Gewährleistung des Herstellers!"

Gänzlich erfolglos endete der Fall Facebook gegen StudiVZ, entschieden am 16.06.2009 vom Landgericht Köln (AZ 33 O 374/08): Facebook hatte Studi VZ vorgeworfen, das Look-and-Feel der Website übernommen zu haben. Hier verneinte das Gericht sowohl einen Urheber- als auch einen Wettbewerbsverstoß. Es wies darauf hin, dass grundsätzlich Nachahmungsfreiheit bestünde. Zwar sei es nicht zu übersehen, dass sich beide Plattformen hinsichtlich der grafischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen ähnelten oder übereinstimmten. Jedoch habe Facebook nicht beweisen können, dass PHP-Code übernommen worden sei. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die das Nachahmen als wettbewerbswidrig erscheinen ließen. Das Look-and-Feel, also das Design einer Website ist sehr selten geschützt, es sei denn die einzelnen Elemente, wie Texte oder Bilder genießen Urheberrechtsschutz oder aber das Design ist so kreativ, dass es Schöpfungshöhe erreicht.

Schutzlose Software

Es kann aber auch sein, dass Software übernommen werden darf, weil sie nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrechtsgesetz schützt Computerprogramme als Sprachwerke und auch bereits das Entwurfsmaterial. Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen genießen Urheberrechtsschutz, sofern diese persönliche geistige Schöpfungen sind, also individuellen Charakter haben.

Geschützt sind nach dem Gesetz alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, also sowohl Objektcode als auch Source Code sowie in Hardware integrierte Software, etwa Firmware.

In § 69 Urheberrechtsgesetz heißt es: "(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrundeliegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt."

Damit einher geht § 69 d Absatz 3 des Gesetzes. Danach darf man das Funktionieren eines Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen der Nutzer berechtigt ist.

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