Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26. April 2019 mit einer zehnmonatigen Verspätung in Kraft getreten. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland einer der letzten EU-Mitgliedstaaten, die die EU-Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) im nationalstaatlichen Recht umgesetzt hat. Eigentlich war die Frist zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in nationales Recht bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen. Das macht deutlich, welche Schwierigkeiten der Gesetzgeber im Zuge der Digitalisierung bei der Umsetzung solcher Schutzmaßnahmen hat.
Das neue Gesetz regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung neu. Die bisherige Regelung aus §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde dadurch abgelöst. Welche Veränderungen sind dabei zu beachten? Vor allem sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses gestiegen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt erst dann vor, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- Entsprechende Informationen dürfen nicht allgemein bekannt sein, der Zugang zu ihnen muss begrenzt sein. Somit ist ein gewisser wirtschaftlicher Wert vorausgesetzt.
- Besagte Inhalte müssen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen, die den Umständen angepasst worden sind.
- Im Allgemeinen muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung entsprechender Inhalte vorhanden sein.
Unternehmen, die ihre Inhalte schützen wollen, werden somit automatisch mit Compliance-Anforderungen konfrontiert: Die Implementierung von Geheimhaltungsmaßnahmen wird vorausgesetzt und muss im Streitfall auch nachgewiesen werden. Solche Maßnahmen umfassen beispielsweise Zugangs- und
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