Weiterhin umstritten bleibt die Rechtslage, ob man eine günstig erworbene Studenten- oder Dozentenversion einer Software weiterverkaufen darf. Man kann mit dem Erschöpfungsgrundsatz für den Weiterverkauf plädieren und sich auf den Standpunkt stellen, der Lizenzvertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer binde den folgenden Erwerber nicht. Es gibt aber andere juristische Ansichten, die darauf verweisen, dass der Lizenzvertrag es nur erlaubt, die Software mit bestimmten Bezugsberechtigungen zu nutzen, die man beim Kauf nachweisen musste, etwa mit dem Studentenausweis.
Man sollte daher auf der Hut sein, bevor man derartige Software öffentlich anbietet und etwa bei eBay weiterverkauft. Es könnte statt des erhofften Gewinns eine teure Abmahnung folgen, gegen die man sich zur Wehr setzen muss. Es kommt unter anderem auf die Regelungen im Lizenzvertrag an. Klar äußern sich die Hersteller zu dieser Rechtsfrage darin aber selten. Eine explizite Nachfrage bei Microsoft bezüglich des Weiterverkaufs einer Studentenversion, die in einer Box auf einem Datenträger gekauft worden war ergab:
"Die MSLT (Microsoft Software License Terms) beinhalten alle Rechte und Grenzen, der die Verwendung von Microsoft-Software unterliegen. … Die Einzelhandelslizenz gestattet die Installation und Nutzung von Office Home and Student auf drei Rechnern in einem Haushalt. Grundsätzlich dürfen Sie das Office Paket verkaufen.
Beim Verkauf Ihrer Originalsoftware gilt es Folgendes zu beachten: Alle Produktbestandteile müssen zusammen veräußert werden (Datenträger, Echtheitszertifikat und Installationsschlüssel). Wenn Sie dem Käufer alle Lizenzunterlagen, die Sie mal beim Kauf erworben haben weitergegeben haben, kann dieser die Office Version auf seinem Rechner wieder installieren und aktivieren."
Ungeklärt ist zudem die Frage, ob ein ehemaliger Student die Software weiter nutzen kann, etwa als Existenzgründer.
Leider konnte der EuGH in dem ihm vorgelegten Fall nicht über den Weiterverkauf von anderen digitalen Werken entscheiden, wie eBooks, digitale Musik und Filme. Für diese Werke gilt eine andere EU-Richtlinie. Das Urteil ist also nicht ohne Weiteres übertragbar. Der EuGH merkte aber an, dass er für diese Produkte von einer ähnlichen Rechtsansicht ausgehe, da auch für sie im Gesetz der Erschöpfungsgrundsatz vorgesehen sei ( Abbildung 1 ). Man gehe davon aus, dass diese Vorschrift ähnlich auszulegen sei. Neben dem Softwaregebrauchtmarkt könnte sich also ein Markt für gebrauchte eBooks oder digitale Musik bald legal etablieren. Das Urteil ist ein Meilenstein und Hoffnungsschimmer.
Checkliste Gebrauchtsoftwarehandel