Was das Backup wert war, erweist sich, sobald man es versucht ganz oder teilweise wiederherzustellen. Spätestens dann macht sich die Wahl des richtigen Tools ... (mehr)

Nicht jeder Preis ist erlaubt

Durch ihre exklusiven Rechte am eigenen Code können Softwarekonzerne Kunden, die auf ein bestimmtes Programm angewiesen sind, relativ leicht finanziell ausbeuten. Doch nicht jeder Preis für Wartung ist erlaubt.

In den ersten zwei Jahren nach Erwerb des Programms ist der Vertriebspartner oder der Verkäufer des Programms grundsätzlich zur kostenfreien Fehlerbeseitigung verpflichtet. Diesen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch sollte der Kunde nutzen, bevor er zusätzlichen teuren Support bei Dritten oder beim Softwarehersteller einkauft. Umfasst der Wartungsvertrag mehr als nur die Fehlerbeseitigung, sollte ein reduzierter Preis während der Gewährleistungszeit vereinbart werden. Die Gewährleistung dürfen Softwarehäuser im Unternehmerverkehr auf ein Jahr reduzieren, aber nicht vollständig ausschließen.

Auch für Softwarefehler muss der Softwarehändler einstehen. Klauseln wie "Software ist nie fehlerfrei" helfen an dieser Stelle nicht weiter. Nach dem BGH schuldet der Vertragspartner eine Software nach dem "Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard", soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Fehler sind beispielsweise Defizite an Funktionalität, Sicherheit, Zuverlässigkeit, Benutzbarkeit, Komforteinschränkung, Effizienz oder Kompatibilität. Maßstab ist, was die Parteien im Vertrag vereinbart haben. Sichert man dem Kunden zu, das Textverarbeitungsprogramm sei kompatibel zur Spracherkennungssoftware, und agieren diese dann nicht problemlos miteinander, kann dies ein Fehler sein, der zur kostenfreien Fehlerbeseitigung oder aber, wenn dies fehlschlägt, zur Rückgabe berechtigt.

Das Amtsgericht Hanau entschied am 26.06.1998 (AZ 31 C 709/98-11): Ein kombinierter Software- und Wartungsvertrag kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn dem vom Softwarehaus vereinnahmten Entgelt keine angemessene Gegenleistung gegenüberstehe. Ein Kunde hatte eine zeitlich unbefristete Lizenz für eine Software erworben. Er sollte aber laut Vertrag bei jeder Programmänderung, die Software erneut kaufen. Die Lizenz sei jeweils nur bis zum nächsten Update gültig. Lehnte der Kunde das Update ab, konnte er seine geschäftlich genutzten Daten nicht mehr verwenden. So war er gezwungen, jedes Update zu bezahlen. Das Gericht erklärte diesen Vertrag wegen seines Knebelungscharakters für sittenwidrig und nichtig. Der Kunde konnte seine Lizenzgebühr zurückverlangen.

Fehlerbeseitigung in der EU

Oft befinden sich Nutzer und Softwarehaus nicht in einem Land. Welches Recht gilt dann? Existiert ein Vertrag zwischen den Parteien, gilt das darin vereinbarte Recht, sofern sich nicht aus Verbraucherschutzvorschriften oder dem deutschen Urheberpersönlichkeitsrecht etwas anderes ergibt. In den Staaten der Europäischen Union kann man sich immer an der erwähnten Europäischen Computerrichtlinie orientieren, auf die auch das Recht zur Fehlerbeseitigung im deutschen Urheberrechtsgesetz zurückgeht. Letztlich ist nur das Landesrecht direkt anwendbar. Jedoch ist es nicht möglich, die Frage der Fehlerbeseitigung in den anderen EU-Staaten wegen der Harmonisierung durch die Europäische Richtlinie ganz anders zu beurteilen.

Geht es um das Verhältnis von Drittwartungsunternehmen und Softwarehersteller, die selten einen Vertrag miteinander haben, dann gilt das sogenannte Schutzlandprinzip. Braucht ein Urheber in Deutschland den Schutz des Urheberrechts, dann gilt danach deutsches Recht.

Der Autor

Die Autorin ist Rechtsanwältin & Fachjournalistin für IT-Recht in Berlin. Sie veröffentlicht seit 1997 in zahlreichen Medien zu Fragen des IT-Rechtes. Darüber hinaus referiert sie regelmäßig zu aktuellen Fragen des Internetrechtes, gibt Workshops zum Softwarelizenzrecht oder zur IT-Sicherheit und unterrichtet als Lehrbeauftragte für IT-Recht an der Beuth Hochschule für Technik, Berlin.

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