Der Datenschutz beschäftigt Juristen in Deutschland seit spätestens Anfang der 1980er-Jahre und seinen Durchbruch hatte der Datenschutz mit dem berühmten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1983. Die Europäische Union erließ im Jahr 1995 dann eine Datenschutzrichtlinie, die in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, heute als BDSG alter Fassung bezeichnet) umgesetzt wurde. Eines der Prinzipien des BDSG war, dass der Datentransfer in andere EU-Länder grundsätzlich erlaubt war bei Beachtung der übrigen Datenschutzbestimmungen, während Datentransfer in Nicht-EU-Länder – sogenannte Drittländer – grundsätzlich verboten war.
Der Datentransfer in Drittländer war nur ausnahmsweise erlaubt, wenn die Europäische Kommission dem jeweiligen Drittland ein "angemessenes Schutzniveau" attestierte. Ein solcher Beschluss der Kommission heißt "Angemessenheitsbeschluss" und macht aus dem Drittland ein sogenanntes "sicheres Drittland". Die USA gelten seit Juli 2007 als ein solches. Dieser Angemessenheitsbeschluss heißt "Safe Harbor" oder auch "Safe Harbor Abkommen". Rechtstechnisch handelt es sich jedoch nicht um ein Abkommen. Das Wort kommt daher, dass der Angemessenheitsbeschluss mit der Regierung der Vereinigten Staaten abgestimmt war und Zusicherungen der USA erfolgten, um den Angemessenheitsbeschluss herbeizuführen.
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