Für das Sammeln, Speichern, Archivieren und Löschen von Geschäftsdaten gibt es von unterschiedlichen Seiten mehrere Anforderungen. So formulierte etwa das Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2014 die "Grundlagen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" [1]. Der Fiskus definiert die Anforderung, dass sich Geschäftsvorfälle auch Jahre später noch "[...] in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen". Dabei gelten in den meisten Fällen, je nach Dokumententyp, Aufbewahrungsfristen von sechs oder zehn Jahren. § 5 der bayerischen "Verordnung über Schülerunterlagen" aus dem Jahr 2015 fordert beispielsweise bis zu 50 Jahre Aufbewahrungsfristen für das Schülerstammblatt einschließlich persönlicher Angaben der Schüler, der Erziehungsberechtigten oder der Schullaufbahn, Abschlusszeugnisse oder Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung führen.
Den rechtlichen Anforderungen für das Speichern von personenbezogenen Daten stehen die Richtlinien in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) [2] dabei nicht entgegen. Denn dort ist insbesondere das Speichen bei gesetzlicher Grundlage vorgesehen. Allerdings müssen alle erhobenen Daten bei einer längerfristigen Aufbewahrung eindeutig einer gesetzlichen Vorgabe zugewiesen werden können. So ist es also möglich, dass Teile eines Kundendatensatzes nach sechs Jahren und
...Der komplette Artikel ist nur für Abonnenten des ADMIN Archiv-Abos verfügbar.